Kantonale Bestimmungen in der Schweiz

Goldwäscher halten gemäss dem Ehrenkodex die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen ein.

Welche rechtlichen Grundlagen oder Vorschriften zum Goldwaschen gibt es in der Schweiz?

Das Bergregal – die Befugnis, jemandem den Abbau von Mineralien und Erzen rechtsgültig zu bewilligen – liegt in der Schweiz bei den Kantonen und den Gemeinden. Goldwaschen wird von den meisten Kantonen und Gemeinden toleriert, mit einigen kleineren Ausnahmen. Diese Toleranz verdanken wir zu einem grossen Teil dem positiven Image, das das Goldwaschen in der Schweiz hat. Die Schweizerische Goldwäschervereinigung hat sich bereits 1993 offiziell vom Einsatz motorisierter Geräte distanziert und empfiehlt, manuell zu arbeiten (Schleuse, Pfanne, Schaufel). Dies wird den kleinen Goldvorkommen in der Schweiz, der Erholung in der (ruhigen) Natur und den andern Goldwäscher gerecht. Die Schweizerische Goldwäschervereinigung ruft alle Goldwäscher/Innen zur Einhaltung ihres Ehrenkodex auf.

Die Goldsuche ausserhalb der Bäche, also nicht Goldwaschen sondern die Suche mit Werkzeugen im Fels („Hard Rock Mining“, „Lode occurrence“) fällt unter die Regelungen für das Strahlen und die Mineraliensuche. Einige Schweizer Gemeinden oder Kantone verlangen dazu Patente oder haben sogar Verbote ausgesprochen. Die Details finden sich auf der Website der Schweizerischen Vereinigung der Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler SVSMF, Rubrik Reglemente/Patente+Verbote.

Haltet euch beim Goldwaschen an die kantonalen Bestimmungen zu den Schonzeiten für Fische. Siehe auch Laichzeiten der Süsswasserfische in der Schweiz | Schweizerische Goldwäschervereinigung 

Achtung: Die SGV kann keine Garantie für die Eintragungen in untenstehender Tabelle übernehmen, da die Kantone/Gemeinden uns normalerweise Änderungen nicht melden. Die Tabelle muss also nicht zwingend aktuell und vollständig sein.

Aargau

Ohne Bewilligung: Arbeit nur von Hand mit Schaufel und Pfanne. nur mobile kleine Goldwaschrinnen ohne feste Installationen.
Mit Bewilligung: Einsatz von umfangreichen technischen Einrichtungen, Gruppenanlässe. Siehe Merkblatt Goldwaschen: Merkblatt 
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Appenzell Innerrhoden

Keine Vorgaben. Ehrenkodex des SGV. Keine motorisierten Hilfmittel.
Schonzeiten Fische: 1. November bis 1. März sowie alle offiziellen Ruhe-und Feiertage

Appenzell Ausserrhoden

Keine Vorgaben. Ehrenkodex des SGV. Keine motorisierten Hilfsmittel.
Schonzeiten Fische: 16. September bis 31. März

Bern

Laut Bergregalgesetz braucht es keine Bewilligung wenn die Rohstoffe nicht wirtschaftlich genutzt werden. Wer ganz sicher sein will muss sich regelmässig bei den Gemeinden betreffend Naturschutz, Fischerei oder Wasserbau erkundigen.
Schonzeiten Fische: Siehe Merkblatt

Basel Landschaft

Gemeingebrauch: keine gewerbliche Nutzung, keine Gruppenevents, nur mit Pfanne, keine Rinne. Bei Niedrigwasser oder Fischkrankheiten kann sich das Untenstehende ändern.
Div. Gewässer sind von Fisch- und Krebskrankheiten befallen. Gerätschaften u.a. wie Fischerstiefel, Handschuhe und Utensilien dürfen nicht in verschiedenen Gewässern verwendet werden. Nähere Infos
Schonzeiten Fische: siehe § 8 Fischereiverordnung

Basel Stadt

keine Vorgaben bekannt. Ehrenkodex des SGV. Keine motorisierten Hilfsmittel.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Freiburg

In Abklärung

Genf

bewilligungspflichtig gem. Art 21 Règlement sur la protection du paysage, des milieux naturels et de la flore L 4 05.01. Bewilligungsformular
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 25. Mai

Graubünden

Bodenschätze wie Gold oder Bergkristalle gehören zum sogenannten Bergregal. Gemäss der Verfassung des Kantons Graubünden ist das Bergregal ein Regalrecht der Gemeinden. Das heisst, dass ausschliesslich die Gemeinde das Nutzungsrecht hat. Sie kann eigene Gesetze zum Goldwaschen erlassen und Gebühren festlegen. Die Bewilligung einer Gemeinde gilt nur für das jeweilige Gemeindegebiet. Vor dem Goldwaschen wird daher empfohlen, sich bei der jeweiligen Gemeinde über die lokalen Bestimmungen zu informieren.

Das Goldwaschen darf nur so betrieben werden, dass alle übrigen Bestimmungen (Fischereigesetz, Gewässerschutzgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz) eingehalten werden. In der Regel ist dies der Fall,

  • wenn das Goldwaschen von Hand durchgeführt wird.
  • wenn dazu Waschpfanne und Rinne verwendet werden.
  • wenn es nicht in Gruppen betrieben wird.

Werden beim Goldwaschen Werkzeuge oder Maschinen eingesetzt, benötigt man dazu eine fischereirechtliche Bewilligung.

Wichtig: In folgenden Gemeinden ist eine Bewilligung nötig (für Vollständigkeit kann nicht garantiert werden):
Medel/Lucmagn: Nähere Infos
Disentis/Sedrun/Tujetsch: Nähere Infos
Obersaxen/Mundaun: Nähere Infos
Val Sumvitg: Nähere Infos

Totales Godlwaschverbot:

Gemeinde Rheinwald



Schonzeiten Fische: 16. September bis 30. April

Glarus

keine Vorgaben bekannt. Ehrenkodex des SGV. Keine motorisierten Hilfsmittel.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Jura

bewilligungspflichtig. Anfragen an:
Schonzeiten Fische: keine Angaben bekannt

Luzern

Keine Vorgaben bekannt. Ehrenkodex des SGV.  Keine motorisierten Hilfsmittel.
Schonzeiten Fische: siehe § 12 Fischereiverordnung. Die Bestimmungen für die Laichzeiten der Forellen gilt auch für die Fontanne.

Neuenburg

Im ganzen Kanton verboten

Nidwalden

Keine Bewilligung und keine Konzession bedarf das hobbymässige Goldwaschen mit Schaufel und Waschpfanne durch Einzelpersonen zwischen Anfang Mai und Ende September.
Bewilligungspflichtig sind Rinnen, Schleusen, Gruppen von mehr als 4 Personen. Merkblatt
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Obwalden

Keine Vorgaben bekannt. Ehrenkodex des SGV.  Keine motorisierten Hilfsmittel.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Schaffhausen

Je nach Intensität der Tätigkeit für das Goldwaschen ist eine kantonale Bewilligung/Konzession beim Tiefbauamt Kanton Schaffhausen erforderlich. Nähere Infos
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Solothurn

Keine Bewilligung zum Goldwaschen wird benötigt:
– Bei Verwendung von einfachen Handgeräte wie Waschpfanne,
Schüssel und Schaufel vom 1. Juni bis 30. September
– Ganzjährig in der Aare

Eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0) wird benötigt:
– Bei Verwendung von Gerätschaften wie Rinnen, Schleusen,
Pumpen, Saugvorrichtungen und motorbetriebenen Geräten
– Vom 1. Oktober bis 31. Mai
Der Schutz der Wassertiere und ihres Lebensraumes hat in jedem Fall Vorrang. Eine fischereirechtliche Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Natur dadurch keinen Schaden nimmt. Um eine fischereirechtliche Bewilligung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, Rathaus / Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn,
Professionelles Goldwaschen wird nicht bewilligt.

Merkblatt Goldwaschen Kanton Solothurn

Schwyz

Ohne Bewilligung: Hobbymässiges Goldwaschen von Einzelpersonen mit Pfanne und Rinne.
Das Goldwaschen mit Einsatz von Werkzeug oder Maschinen ist dagegen bewilligungspflichtig (Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF).
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

St. Gallen

Nur mit Pfanne und Schaufel. Für Rinnen,Schleusen, Pumpen, Saugvorrichtungen, andere motorbetriebene Geräte und Gruppenanlässe braucht es eine Bewilligung. Nähere Infos
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Tessin

bewilligungspflichtig. Informationen und Bewilligungen unter diesem Link: Autorizzazioni – MCSN (DT) – Repubblica e Cantone Ticino

Thurgau

Ohne Bewilligung: Goldwaschen mit einfachen Handgeräten (Waschpfanne und Spaten) ist,vorausgesetzt, dass kein zeitliches oder örtliches Verbot vorherrscht.
Mit Bewilligung: Kommerzielle Gruppenanlässe, Goldwaschen mit professionellem Gerät (Rinne, Schleusen, Pumpen, Saugvorrichtungen, motorbetriebene Geräte etc.). Nähere Infos
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Uri

Im privaten Rahmen braucht es keine Konzession. Goldwaschen auf dem Gebiet der Kooperation Uri und der Koorperation Urseren braucht es eine Bewilligung der Kooperationen.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 14. April

Waadt

In Abklärung

Wallis

Hobbymässiges Goldwaschen erlaubt. Dedektoren an Gewässern sind bewilligungspflichtig. Gesetzliche Bestimmungen zu Natur- und Fischschutz sind zu beachten. Die Prospektionsplätze sollten während und nach Abschluss der Aktivität in einem möglichst natürlichen Zustand hinterlassen werden.
Schonzeiten Fische: Art. 21 bis 23 der Fischereiverordnung

Zug

Goldwaschen ohne Bewilligung ist nur in Handarbeit erlaubt. Der Einsatz von jeglichen motorgetriebenen Geräten ist verboten. Es sind nur 2 Personen pro Ort erlaupt. Ab drei Personen pro Ort ist eine Bewilligung durch das Amt für Wald und Wild erforderlich. Das Abgraben von Uferstellen ist verboten. Bei längeren Trocken- und Hitzeperioden darf nur am Ufer Gold gewaschen werden.
Ausnahme: untere Lorze und Reuss.
In Naturschutzgebieten und im Moosrusenbach (Aufzuchtbach für Fische) östlich von Alosen ist das Goldwaschen generell verboten.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April

Zürich

Der Kanton Zürich hat zu den Goldwaschbestimmungen ein eigenes Merkblatt erlassen. Pfanne und Schaufel sind erlaubt, für Schleusen und Pumpen muss eine Bewilligung beantragt werden. Siehe Merkblatt. weitere Informationen zu den aktuellsten Bestimmungen sind beim kantonalen Amt für Landschaft und Natur (ALN) zu beziehen.
Schonzeiten Fische: 1. Oktober bis 30. April
Thur und Rhein: 1. Oktober bis 15. Juni